AGB

Allgemeine Geschäfts·bedingungen
1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1. Sofern nicht anders bezeichnet, ist jeder der Firma TEXXTURUM erteilte Auftrag ein Urheberwerkvertrag (vgl. § 631 BGB), der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen (vgl. § 31 UrhG) gerichtet ist. Auf Dienstverträge, die von den Vertragsparteien sowohl als solche geschlossen wurden als auch nach ihrer tatsächlichen Art der Durchführung solche sind, sind Regelungen zu Urheberrechten in den AVG nicht anwendbar.
1.2. Alle Entwürfe und Werkleistungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Damit stehen dem Designer insbesondere urheberrechtliche Ansprüche aus §§ 97ff. UrhG zu.
1.3. Die Entwürfe und Werkleistungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von TEXXTURUM weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt TEXXTURUM, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen, der Nachweis eines geringeren Schaden bleibt dem Vertragspartner, der Nachweis eines höheren Schadens TEXXTURUM vorbehalten.
1.4. TEXXTURUM überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Ohne Vereinbarung wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
1.5. TEXXTURUM hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt TEXXTURUM zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% der vereinbarten Vergütung.
1.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
1.7. TEXXTURUM hat das Recht, erstellte Werke jederzeit als Referenz (z.B. in Onlineportfolios) zu verwenden.
1.8. Urheber- oder Lizenzrechte Dritter verbleiben beim jeweiligen Autor, Ersteller, Fotografen, der Bildagentur oder dem Softwarehersteller.

2. Vergütung
2.1. Ist die Höhe der Vergütung nicht vereinbart, gilt:
— Die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD/VTV übliche Vergütung. (Stundensatz: 120 €).
— Für Unternehmens·beratung. (Stundensatz: 500 €).
Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.
2.2. Entwurf & fertiges Werk bilden mit der Nutzungsrechts-Einräumung eine einheitliche Leistung.
2.3. Werden die Werke später in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart genutzt, erhöht sich die Vergütung nachträglich entsprechend.
2.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die TEXXTURUM für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig.

3. Fälligkeit der Vergütung
3.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig und binnen 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.
3.2 Erfolgt die Werkabnahme in Teilen, ist eine entsprechende Teilvergütung fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über mehr als 3 Monate oder überschreitet eine Angebotssumme von 5.000 €, sind Abschlagszahlungen zu leisten: 1⁄3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1⁄3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1⁄3 nach Ablieferung, sofern mit dem Auftraggeber keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
3.3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist von 14 Tagen kommt der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug kann TEXXTURUM Verzugszinsen und Schadenersatz (z.B. für Mahn-, Anwaltskosten) nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen.

4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1. Sonderleistungen wie die Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden gesondert berechnet.
4.2. TEXXTURUM ist berechtigt, nach Absprache notwendige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Soweit Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von TEXXTURUM abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, TEXXTURUM im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen.
4.3. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere Materialkosten für Modelle, Fotos, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.4. Kosten und Spesen für auftragsbezogene Reisen sind vom Auftraggeber zu erstatten. Für Fahrten zu mit dem Kunden vereinbarten Terminen werden pauschal 0,35 Euro pro gefahrenen Kilometer in Rechnung gestellt. Über Fahrtkosten und übliche Büronebenkosten hinausgehende Spesen werden nur nach Rücksprache verursacht.

5. Eigentumsrechte
5.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Diese sind von Gesetzes wegen unveräußerlich.
5.2. Falls nicht anders vereinbart, sind Originale nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
5.3. Die Versendung von Arbeiten erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
5.4. TEXXTURUM ist grundsätzlich nicht verpflichtet, digitale Dateien oder Layouts an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Dateien dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert und nur für das veranschlagte Projekt verwendet werden.

6. Korrektur, Produktions-Überwachung, Belegmuster
6.1. Vor Ausführung von Vervielfältigung sind TEXXTURUM Korrekturmuster vorzulegen.
6.2. Bei Übernahme der Produktions-Überwachung ist TEXXTURUM berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
6.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber TEXXTURUM unentgeltlich mindestens ein Belegexemplar zum Zweck der Eigenwerbung.

7. Haftung
7.1. TEXXTURUM haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7.3. Mit der Genehmigung / Freigabe von Werken oder Teilleistungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text, Bild und Design.
7.4. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks oder der betreffenden Teilleistung schriftlich bei TEXXTURUM geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
7.5. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet der Designer nicht. Aussagen z.B. auch aus beauftragten Analysen sind lediglich unverbindliche Empfehlungen. Rechtliche Auskünfte können nur von einem Marken- und Patentanwalt oder einem Registergericht getätigt werden.
7.6. Der Auftraggeber stellt TEXXTURUM von Ansprüchen frei, die Dritte auf Grund von behaupteten Rechtsverletzungen durch das erstellte Werk gegen ihn stellen. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
7.7. TEXXTURUM haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten, die z.B. beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.

8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. TEXXTURUM behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
8.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen,  kann TEXXTURUM eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen und ggf. Schadenersatz geltend machen.
8.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber TEXXTURUM von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

9. Vorzeitige Kündigung des Auftrags/Recht zur Leistungs-Unterbrechung
9.1. Kündigt oder stoppt der Auftraggeber einen Auftrag vorzeitig, ist TEXXTURUM berechtigt, die vereinbarte Vergütung für bereits erbrachte Leistungsphasen inkl. der Phase zu verlangen, in der die Kündigung erfolgte. Alle getätigten Aufwendungen und Folgeschäden sind zu ersetzen.
9.2. Kündigt der Auftraggeber vorzeitig, so gehen keinerlei Nutzungsrechte auf ihn über. Eine zusätzliche Nutzungsvergütung entfällt.
9.3. Sämtliche gefertigten Ideenskizzen, Feinentwürfe, Gegenstände, Volumen, Datenträger und sonstigen Modelle sind unverzüglich an TEXXTURUM zurückzugeben, Kopien von Daten sind zu löschen.
9.4. Gerät der Auftraggeber mit einer Teilzahlung in Verzug, ist TEXXTURUM berechtigt, die weitere Ausführung des Werkes zu unterbrechen. Für eine hierdurch bedingte Verzögerung der Gesamtausführung des Auftrags haftet allein der Auftraggeber.
9.5. Erbringt der Auftraggeber seine Teilleistung auch nicht nach Setzung einer Nachfrist, so steht TEXXTURUM ein fristloses Kündigungsrecht zu. TEXXTURUM ist dabei berechtigt, die vereinbarte Vergütung für bereits erbrachte Leistungsphasen inkl. der Phase zu verlangen, in der die Kündigung erfolgte.

10. Schlussbestimmungen
10.1. Erfüllungsort ist der Sitz der Firma TEXXTURUM.
10.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt nicht die Geltung der übrigen Bestimmungen.
10.3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Gladbeck.
10.4 Abweichungen von den AVG können ausschließlich schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für ein Abbedingen des Schriftform-Erfordernisses.