AVG
Allgemeine Vertrags-Grundlagen
1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1. Sofern nicht anders bezeichnet, ist jeder der Firma TEXXTURUM erteilte Auftrag ein
Urheberwerkvertrag (vgl. § 631 BGB), der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den
Werkleistungen (vgl. § 31 UrhG) gerichtet ist. Auf Dienstverträge, die von den Vertragsparteien
sowohl als solche geschlossen wurden als auch nach ihrer tatsächlichen Art der Durchführung solche
sind, sind Regelungen zu Urheberrechten in den AVG nicht anwendbar.
1.2. Alle Entwürfe und Werkleistungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des
Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe
nicht erreicht ist. Damit stehen dem Designer insbesondere urheberrechtliche Ansprüche aus §§ 97ff.
UrhG zu.
1.3. Die Entwürfe und Werkleistungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von TEXXTURUM weder
im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist
unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt TEXXTURUM, eine Vertragsstrafe in Höhe
der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen, der Nachweis eines geringeren Schaden bleibt
dem Vertragspartner, der Nachweis eines höheren Schadens TEXXTURUM vorbehalten.
1.4. TEXXTURUM überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen
Nutzungsrechte. Ohne Vereinbarung wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine
Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte
gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
1.5. TEXXTURUM hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine
Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt TEXXTURUM zum Schadenersatz. Ohne Nachweis
eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% der vereinbarten Vergütung.
1.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe
der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
1.7. TEXXTURUM hat das Recht, erstellte Werke jederzeit als Referenz (z.B. in Onlineportfolios) zu
verwenden.
1.8. Urheber- oder Lizenzrechte Dritter verbleiben beim jeweiligen Autor, Ersteller, Fotografen, der
Bildagentur oder dem Softwarehersteller.
2. Vergütung
2.1. Ist die Höhe der Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen
SDSt⁄AGD/VTV übliche Vergütung. (Stundensatz: 120€ netto). Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
2.2. Entwurf & fertiges Werk bilden mit der Nutzungsrechts-Einräumung eine einheitliche Leistung.
2.3. Werden die Werke später in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart genutzt, erhöht sich
die Vergütung nachträglich entsprechend.
2.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die TEXXTURUM für den
Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig.
3. Fälligkeit der Vergütung
3.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig und binnen 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.
3.2 Erfolgt die Werkabnahme in Teilen, ist eine entsprechende Teilvergütung fällig. Erstreckt sich ein
Auftrag über mehr als 3 Monate oder überschreitet eine Angebotssumme von 5.000 €, sind
Abschlagszahlungen zu leisten: 1⁄3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1⁄3 nach
Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1⁄3 nach Ablieferung, sofern mit dem Auftraggeber keine
abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
3.3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist von 14 Tagen kommt der Auftraggeber ohne Mahnung in
Verzug. Bei Zahlungsverzug kann TEXXTURUM Verzugszinsen und Schadenersatz (z.B. für Mahn-,
Anwaltskosten) nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen.
4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1. Sonderleistungen wie die Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder
Drucküberwachung werden gesondert berechnet.
4.2. TEXXTURUM ist berechtigt, nach Absprache notwendige Fremdleistungen im Namen und für
Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Soweit Verträge über Fremdleistungen im Namen und für
Rechnung von TEXXTURUM abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, TEXXTURUM im
Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen.
4.3. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere Materialkosten für Modelle, Fotos,
Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.4. Kosten und Spesen für auftragsbezogene Reisen sind vom Auftraggeber zu erstatten. Für Fahrten
zu mit dem Kunden vereinbarten Terminen werden pauschal 0,35 Euro pro gefahrenen Kilometer in
Rechnung gestellt. Über Fahrtkosten und übliche Büronebenkosten hinausgehende Spesen werden
nur nach Rücksprache verursacht.
5. Eigentumsrechte
5.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch
Eigentumsrechte übertragen. Diese sind von Gesetzes wegen unveräußerlich.
5.2. Falls nicht anders vereinbart, sind Originale nach angemessener Frist unbeschädigt
zurückzugeben. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur
Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadens bleibt unberührt.
5.3. Die Versendung von Arbeiten erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
5.4. TEXXTURUM ist grundsätzlich nicht verpflichtet, digitale Dateien oder Layouts an den Auftraggeber
herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies
gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Dateien dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des
Designers geändert und nur für das veranschlagte Projekt verwendet werden.
6. Korrektur, Produktions-Überwachung, Belegmuster
6.1. Vor Ausführung von Vervielfältigung sind TEXXTURUM Korrekturmuster vorzulegen.
6.2. Bei Übernahme der Produktions-Überwachung ist TEXXTURUM berechtigt, nach eigenem Ermessen
die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
6.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber TEXXTURUM unentgeltlich
mindestens ein Belegexemplar zum Zweck der Eigenwerbung.
7. Haftung
7.1. TEXXTURUM haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt
nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7.3. Mit der Genehmigung / Freigabe von Werken oder Teilleistungen durch den Auftraggeber
übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text, Bild und Design.
7.4. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks
oder der betreffenden Teilleistung schriftlich bei TEXXTURUM geltend zu machen. Danach gilt das Werk
als mangelfrei angenommen.
7.5. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der
Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet der Designer nicht. Aussagen z.B. auch aus
beauftragten Analysen sind lediglich unverbindliche Empfehlungen. Rechtliche Auskünfte können nur
von einem Marken- und Patentanwalt oder einem Registergericht getätigt werden.
7.6. Der Auftraggeber stellt TEXXTURUM von Ansprüchen frei, die Dritte auf Grund von behaupteten
Rechtsverletzungen durch das erstellte Werk gegen ihn stellen. Er trägt die Kosten einer etwaigen
Rechtsverfolgung.
7.7. TEXXTURUM haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern,
Dateien und Daten, die z.B. beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.
8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der
künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der
Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. TEXXTURUM behält den
Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
8.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen,
kann TEXXTURUM eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen und ggf. Schadenersatz
geltend machen.
8.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller übergebenen Vorlagen berechtigt ist.
Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber
TEXXTURUM von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
9. Vorzeitige Kündigung des Auftrags/Recht zur Leistungs-Unterbrechung
9.1. Kündigt oder stoppt der Auftraggeber einen Auftrag vorzeitig, ist TEXXTURUM berechtigt, die
vereinbarte Vergütung für bereits erbrachte Leistungsphasen inkl. der Phase zu verlangen, in der die
Kündigung erfolgte. Alle getätigten Aufwendungen und Folgeschäden sind zu ersetzen.
9.2. Kündigt der Auftraggeber vorzeitig, so gehen keinerlei Nutzungsrechte auf ihn über. Eine
zusätzliche Nutzungsvergütung entfällt.
9.3. Sämtliche gefertigten Ideenskizzen, Feinentwürfe, Gegenstände, Volumen, Datenträger und
sonstigen Modelle sind unverzüglich an TEXXTURUM zurückzugeben, Kopien von Daten sind zu löschen.
9.4. Gerät der Auftraggeber mit einer Teilzahlung in Verzug, ist TEXXTURUM berechtigt, die weitere
Ausführung des Werkes zu unterbrechen. Für eine hierdurch bedingte Verzögerung der
Gesamtausführung des Auftrags haftet allein der Auftraggeber.
9.5. Erbringt der Auftraggeber seine Teilleistung auch nicht nach Setzung einer Nachfrist, so steht
TEXXTURUM ein fristloses Kündigungsrecht zu. TEXXTURUM ist dabei berechtigt, die vereinbarte Vergütung
für bereits erbrachte Leistungsphasen inkl. der Phase zu verlangen, in der die Kündigung erfolgte.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Erfüllungsort ist der Sitz der Firma TEXXTURUM.
10.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt nicht die Geltung der übrigen
Bestimmungen.
10.3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Gladbeck.
10.4 Abweichungen von den AVG können ausschließlich schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch
für ein Abbedingen des Schriftform-Erfordernisses.